Vorstand


Fon: +49(0)30 - 85 40 08 60
Email: info@gom-together.de

Gerhard Schwab
Vorstandsvorsitzender und Geschäftsführer

Alexander Staschus
Stellvertretender Vorstandsvorsitzender

Torsten Roske
Schatzmeister



Satzung


§ 1 Vereinsname und Sitz

Der Verein mit dem Namen GOM TOGETHER soll ins Vereinsregister eingetragen werden.

Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in Berlin.

Er wird im Vereinsregister des Amtsgerichtes Berlin Charlottenburg eingetragen.

Das Verbreitungsgebiet ist die Bundesrepublik Deutschland und, wenn es den Zwecken des Vereins dient, Länder der Europäischen Union.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 2003.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Europäischen Begegnung im kulturellen Bereich vorrangig mit den Staaten Mittel- und Osteuropas, die Förderung des Austausches von Informationen und Erfahrungen sowie die Förderung der Zusammenarbeit von Einrichtungen besonders im Jugendbereich, soweit diese dazu bestimmt und geeignet sind, der Völkerverständigung zu dienen.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Die Zwecke des Vereins:

1.) Förderung der Völkerverständigung
2.) Förderung der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur
3.) Förderung der Jugendpflege

werden insbesondere verwirklicht durch folgende Zweckverwirklichungsmaßnahmen:

zu 1.) Durch persönliche Begegnungen von Menschen verschiedener Kulturen, Länder und Sprachen in Zusammenarbeit mit Institutionen (sofern es sich um steuerbegünstigte Körperschaften handelt), insbesondere mit Stiftungen, gemeinnützigen Vereinen und Verbänden.
zu 2.) Durch die Förderung der Freundschaft und des gegenseitigen Verständnisses zwischen den Angehörigen unterschiedlicher Nationen durch gemeinsames Musizieren, Tanzen, Malen, Fotografieren und Schreiben.
zu 3.) Durch die Organisation von Jugendbegegnungen zwischen Jugendlichen unterschiedlicher Herkunft und Sprachen in Zusammenarbeit mit Schulen, Musikschulen, Jugendbegegnungszentren.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat und die Satzung des Vereins anerkennt.
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eingang der Beitrittserklärung.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod.

Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter der Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen.

Die Mitgliedschaft kann gestrichen werden, wenn das Mitglied mehr als einen Jahresbeitrag im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Streichungsandrohung den Rückstand nicht innerhalb von zwei Monaten ausgleicht.

Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann durch den Vorstand erfolgen, wenn dieses vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt.

§ 6 Beiträge

Sämtliche Mitglieder haben einen Beitrag zu entrichten, wenn sie nicht durch besonderen Vorstandsbeschluss davon befreit sind.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

Der Gesamtvorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden sowie dem/der Schatzmeister/in.

Vorstand gemäß § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt.

Der Vereinsvorstand führt die Geschäfte und ist für den Verein unterschriftsberechtigt. Er vertritt den Verein nach außen, etwa gegenüber Behörden oder beim Abschluss von Verträgen.

Der Vorstand ist berechtigt Aufgaben an Mitglieder im Rahmen der Vereinstätigkeit zu übertragen.
Der Vorstand kann Arbeitsverträge schließen und kündigen.

Die Vorstandsmitglieder dürfen für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.

Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in der Mitgliederversammlung. Die Amtszeit dauert 4 Jahre und endet mit der ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung.
Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
Über seine Beschlüsse werden schriftliche Protokolle angefertigt.

Fällt während des vierjährigen Geschäftsjahres ein gewähltes Mitglied aus, so wird der Vorstand durch ein vom Vorstand zu bestimmendes Mitglied ergänzt. Dieses Mitglied muss in der nächst folgenden Mitgliederversammlung bestätigt werden.

Der Vorstand handelt selbstständig in allen Vereinsangelegenheiten, soweit diese nicht der Zustimmung einer Mitgliederversammlung bedürfen.

Der Vorstand lädt schriftlich zwei Wochen im voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein.

Stehen der Eintragung ins Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist die höchste Instanz in allen Vereinsangelegenheiten. Zu ihrem Geschäftsbereich gehört die Erledigung insbesondere folgender Vereinsangelegenheiten:

die Wahl des Vorstandes für 4 Jahre
die Festlegung des Vereinsbetrages
die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts
die Erteilung der Entlastung des Vorstands
die Beschlussfassung über Änderungen und Ergänzungen der Satzung
die Erledigung vorliegender Anträge
die Auflösung des Vereins

Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr stattfinden.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen muss der Vorsitzende einberufen, wenn die Einberufung durch Zweidrittel - Mehrheitsbeschluss des Vorstandes verlangt wird.

Anträge an die Mitgliederversammlung sind dem Vorstand 2 Monate vorher einzureichen. Dringlichkeitsanträge während der Mitgliederversammlung können nur dann zur Verhandlung kommen, wenn mindesten drei Viertel der Anwesenden für die Beratung sind.

Jede Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet mit Ausnahme der gesondert festgelegten Fälle. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Zu einer Änderung oder Ergänzung der Satzung bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied eingesehen werden.

§ 10 Verwendung von Spenden und Fördermitteln

Erhaltene Spenden und Fördermittel sind ausschließlich für satzungsgemäße Aufgaben zu verwenden.

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
Solange jedoch 7 anwesende Mitglieder für das Weiterbestehen des Vereins sind, kann derselbe nicht aufgelöst werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Robert Bosch Stiftung, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.